Mitunder sind die Foto-Vereinbarungen bei Konzerten insbesondere bei Bands mit amerikanischem Management sehr krass – in dem Vertrag für das kommende Robbie-Williams-Konzert steht u. a. folgende Klausel:
2. Sie übertragen uns hiermit zu Alleineigentum mit umfassender Rechtegewährleistung sämtliche Verwertungsrechte aus Urheber-, Leistungsschutz- und vergleichbaren Rechten und deren Verlängerung bzw. Erneuerung, weltweit, die Ihnen an den Fotos zustehen (einschließlich der Übertragung zukünftiger Rechte), und Sie verpflichten sich, uns die Negative der Fotos umgehend nach Vorlage der Fotos bei der(n) Zeitschrift(en) zu übergeben.
3. Sie versichern und stehen dafür ein, daß die Fotos (alle oder einzeln) weder direkt noch indirekt Gegenstand einer Veröffentlichung in irgendeiner anderen Zeitschriften-Ausgabe als der oben erwähnten sein werden, unabhängig davon, ob es sich um die gleiche Zeitschrift (einschließlich verbundener Zeitschriften desselben Verlages) oder um eine Dritte handelt (d.h. es werden keine Presseagenturrechte eingeräumt).
5. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dieser Vereinbarung uneingeschränkt an Dritte zu übertragen, abzutreten, zu verpfänden, Sublizenzen zu erteilen oder in anderer Weise hierüber zu verfügen, ohne daß es einer Mitteilung an Sie bedarf.
und dann:
6. Für diese Vereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ausschließlicher Gerichtsstand ist London.
Ist jemand aus dem Leserkreis juristisch so bewandert, dass er mir sagen kann, ob so ein Vertrag in Deutschland überhaupt rechtsgültig ist? Oder kennt wer ’nen kundien Medienjuristen? Ich hätte diesbezüglich und auch wegen einiger anderer Fragen Klärungsbedarf….
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